Die Zinsen für derartige Ratenzahlungen betragen derzeit 1,38 % p.a., das sind 2,00 % über dem derzeit gültigen Basiszinssatz von – 0,62 %. Der Basiszinssatz ist derzeit negativ.
Phase 1:
Gegenstand des Ratenansuchens sind Abgabenschulden, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 31. März 2021 fällig geworden sind bzw. fällig werden, einschließlich der bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 04. März 2021 bis zum 31. März 2021 bei der Finanzbehörde einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 endet am 30. Juni 2022. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Steuerpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
Phase 2:
Gegenstand des Ratenansuchens sind Abgabenschulden, für die bereits die Phase 1 des COVID-19- Ratenzahlungsmodells gewährt wurde, die in diesem Ratenzahlungszeitraum aber nicht vollständig entrichtet werden konnten, einschließlich der bescheidmäßig festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen, deren Zahlungstermine in der Phase 2 gelegen sind.
Voraussetzung für das Phase 2 – COVID -19- Ratenzahlungsmodell ist, dass in Phase 1 mindestens 40,00 % des in der Phase 1 zur Stundung beantragten Abgabenrückstandes entrichtet wurde und in Phase 1 kein Terminverlust eingetreten ist.
Der Antrag für Ratenzahlungen für Phase 2 ist vor dem 31. Mai 2022 bei der Finanzbehörde einzubringen.
Der Ratenzahlungszeitraum in Phase 2 beträgt längstens 21 Monate.
Der Antragsteller hat glaubhaft darzustellen, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den in der Phase 2 laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.
Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Steuerpflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.