Auf Rz 1805 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2000 wird hingewiesen.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung ist daher unverändert, unabhängig vom Erfolg der getätigten Investition, sondern hängt ausschließlich von deren Zweck/Zielsetzung, nämlich dem Ziel besteuerte Umsätze zu erzielen, ab.
EuGH 17.10.2018, Ryanair, C-249/17