Diese Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.06.2021 aufgehoben.
Demzufolge tritt laut Kundmachung des Bundeskanzlers vom 13.07.2021, BGBL I Nr. 143/2021 die Aufhebung der vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig beurteilten Bestimmung mit Ablauf des 30.06.2022 in Kraft.
Daraus folgt, dass Pensionsnachzahlungen nunmehr im Zeitpunkt des Zufließens (sohin kumulativ) zu versteuern sind.