Für die gewährten Zahlungserleichterungen und Stundungen sind kraft Gesetz keine Stundungszinsen zu verrechnen.
Die Beiträge zur Sozialversicherung für die Monate Februar bis April 2020 werden bei behördlich angeordneter Schließung von Unternehmen zinsenfrei gestundet. Alle anderen Unternehmen, die die negativen Folgen auf ihr Unternehmen aufgrund der Corona-Krise glaubhaft machen können, können ebenfalls zinsenfrei Stundungen und/oder Zahlungserleichterungen beantragen.
Des Weiteren wurde angeordnet, dass von der Vorschreibung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen ist.