Tatsachen, die erst nach Erlassung eines Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, hervorkommen, sind keine gesetzeskonformen Wiederaufnahmegründe.
BFG 16.04.2019, RV/7101946/2019
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Tatsachen, die erst nach Erlassung eines Bescheides, der das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen hat, hervorkommen, sind keine gesetzeskonformen Wiederaufnahmegründe.
BFG 16.04.2019, RV/7101946/2019