Fertigt das Finanzamt Steuerbescheide aus, mit denen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO veranlagt wurden, stellt die Ausfertigung und Übermittlung einer nachträglich erstellten Einnahmen – Ausgaben – Rechnung an das Finanzamt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO) dar, da keine neuen Tatsachen auf der Sachverhaltsebene hervorgekommen sind.
VwGH vom 24.02.2021, Ra 2020/15/0105