Arbeitet der Inhaber eines solchen Unternehmens in weiterer Folge nicht für seinen bisherigen Kunden, sondern für ein anderes Unternehmen, liegt kein Übergang auf das andere Unternehmen im Sinne des § 38 UGB vor.
Mangels Überganges auf ein Unternehmen gem. § 38 UGB können im gegenständlichen Fall alle Rechtsfolgen, die anlässlich eines Unternehmensüberganges zur Anwendung gelangen, tatsächlich nicht eintreten.
OGH 22.02.2022, 8 Ob 133/21 y