Die vorgenannten Geschenke fallen unter die Nichtabzugsfähigkeit gemäß § 20 EStG 1988 in Verbindung mit § 12 UStG 1994. Wir verweisen auch auf die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerrichtlinien und auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Sollten vorgenannte Ausgaben in der Buchhaltung steuerwirksam/steuermindernd erfasst werden, stellt dies gemäß den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung dar (die Höchststrafe beträgt maximal das Doppelte des hinterzogenen Betrages).