Die Anwendung des falschen Verfahrens kann zu nachteiligen Folgen, bis zum gänzlichen Verlust des Vorsteuerabzuges führen.
Das Bestehen oder nicht Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Registrierung des ausländischen Unternehmers in Österreich ist kein geeignetes Beurteilungs- bzw. Abgrenzungskriterium für die Frage, ob das Vorsteuererstattungsverfahren oder das Veranlagungsverfahren anzuwenden ist.
Ausschlaggebend für die Frage in welchem Verfahren die Vorsteuer vom ausländischen Unternehmer in Österreich geltend zu machen ist, ist vielmehr die Beurteilung, welche Geschäftsfälle der ausländische Unternehmer im konkreten Zeitraum, teilweise auch darüber hinaus, in Österreich getätigt hat.