Art. 90 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSyst-RL) ist so zu interpretieren, dass dieser Artikel einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Berichtigung des Mehrwertsteuerbetrages von der Bedingung abhängig macht, dass die teilweise oder zur Gänze nicht bezahlte Forderung nicht innerhalb von sechs Monaten vor der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entstanden ist, obwohl sich mit dieser Bedingung nicht ausschließen lässt, dass die Forderung schlussendlich zur Gänze uneinbringlich werden kann.
EuGH 11.11.2021, ELVOSPOL s.r.o., C-398/20