Die Tatsache, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht anerkennt, führt nicht dazu, dass dem durch die Zahlung des Leistungsempfängers entstandenen Aufwand die betriebliche Veranlassung abgesprochen werden darf.
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Die Tatsache, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug nicht anerkennt, führt nicht dazu, dass dem durch die Zahlung des Leistungsempfängers entstandenen Aufwand die betriebliche Veranlassung abgesprochen werden darf.