Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich können Kapitaleinkünfte, die mit dem Sondersteuersatz gemäß § 27 a EStG 1988 zu versteuern sind, nicht mit Verlusten von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgerechnet werden, wenn derartige Einkünfte gemäß § 33 EStG 1988 mit dem Tarifsteuersatz (Normalbesteuerung) besteuert werden müssen.
Auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 8 EStG 1988 wird hingewiesen.
BFG 12.5.2020, RV/5100001/2020
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Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen