Für diese Beurteilung sind die Kriterien eines Fremdvergleiches anzuwenden. Ausschlaggebend ist die Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die für einen Einzelfall typisch sind.
Wird durch die Vermietung die unternehmerische Tätigkeit der Gesellschaft bestätigt, muss gesondert beurteilt werden, ob diese Vermietungstätigkeit nach ertragsteuerlichen Grundsätzen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt oder nicht.
Liegt tatsächlich eine verdeckte Gewinnausschüttung vor ist ein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 nicht möglich.
VwGH 28.05.2019, Ra 2017/15/0062