Durch diesen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages und endet an dem Tag, an dem die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag dem Antragssteller zugestellt wurde.
Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufs endet, läuft jener Teil der einmonatigen Beschwerdefrist weiter, der an dem Tag (Ablauf des Tages), der der Einbringung des Fristverlängerungsantrages vorangegangen ist, noch unverbraucht war.
VwGH 05.03.2020, Ro 2019/15/0008