Verfahrensfehler bzw. die Rechtswidrigkeit der Außenprüfung sind bei der Ermessensübung im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Verfahren zwingend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für rechtswidrig erlangte Beweismittel.
Das behördliche Verschulden ist bei der Ermessensübung ebenfalls zu berücksichtigen.
VwGH 25.3.1993, 92/16/0117, 0118 VwGH 19.10.2006, 2002/14/0101 BFG 12.4.2021, RV/71007/36/2020