Aus diesem Grunde realisiert die vorgenannte Ausbuchung der Forderung noch nicht den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung.
BFG vom 14.02.2020, RV/5100278/2017
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Aus diesem Grunde realisiert die vorgenannte Ausbuchung der Forderung noch nicht den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung.
BFG vom 14.02.2020, RV/5100278/2017