Gemäß § 9 Bundesabgabenordung (BAO) kann der Geschäftsführer nicht zur Haftung für die Kapitalertragsteuer der Gesellschaft herangezogen werden, wenn dem Geschäftsführer als Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer direkt vorgeschrieben werden kann.
BFG 15.12.2021, RV/2100734/2021