Für die Fragestellung kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an, muss aber für die Beurteilung des GmbH-Gesellschafters als Unternehmer zweifelsfrei sein Einfluss auf die Geschäftsführung feststellbar sein.
Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Mehrheitsgesellschafter ob Ihrer Anteilsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung haben oder Minderheitsgesellschafter über eine Sperrminorität verfügen.
OGH 20.10.2021, 6 Ob 88/21 f