Für Gastronomiebetriebe, Beherbergungsbetriebe und Unternehmungen die vor Ort Speisen und Getränke verabreichen (zB: Bäckereien, Fleischhauereien etc.) gilt für den Zeitraum 01.07.2020 bis einschließlich 31.12.2020 anstatt der bisher gültigen Umsatzsteuersätze nunmehr ein einheitlicher Steuersatz in der Höhe von 5,00 %.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Tabakwaren von dieser Regelung nicht betroffen sind. Für Tabakwaren gilt unverändert ein Umsatzsteuersatz von 20,00 %.
ACHTUNG: Soweit Registrierkassen im Einsatz sind, sind diese jedenfalls mit Wirkung 01.07.2020 auf den neuen Steuersatz in der Höhe von 5,00 % umzustellen!