Der Mitunternehmeranteil besteht zwingend immer aus dem Gesellschaftsanteil und dem Sonderbetriebsvermögen und ist die Veräußerung eines Betriebes oder Teilbetriebes mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles nicht vergleichbar.
BFG 24.11.2021, RV/510/1414/2020 (Revision bei VwGH zu Ro 2022/15/0006 anhängig)