Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. i und j MwStSyst-RL ist so auszulegen, dass er den von einer Schwimmschule angebotenen Schwimmunterricht nicht umfasst.
Demzufolge sind die Erlöse aus dem von einer Schwimmschule angebotenen Schwimmunterricht umsatzsteuerpflichtig.
EuGH 21.10.2021, Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics, C-373/19