Legt ein Steuerpflichtiger, trotz Aufforderung durch die Abgabenbehörde, die angeforderten Unterlagen (Bücher oder Aufzeichnungen etc.) der Abgabenbehörde nicht vor, so ist die Abgabenbehörde berechtigt die Steuerbemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu bestimmen.
VwGH 12.10.2021, Ra 2020/15/0045