Stehen die Repräsentationsaufwendungen aber im Zusammenhang mit der Verfolgung betrieblicher Ziele z.B. Akquisition von Kunden, Kontaktaufnahme mit neuen Lieferanten etc. so stellen diese Repräsentationsaufwendungen zwar keinen steuerlichen abzugsfähigen Aufwand dar, realisieren aber in diesem Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung und lösen keine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer aus.
BFG 17.11.2020, RV 6100623/2012