Hybride sind zwar nicht grundsätzlich befreit, fällt aber aufgrund des niedrigen CO2 - Ausstoßes oftmals keine NoVA an.
Vorführwagen und Tageszulassungen von bis zu 3 Monaten sind hinkünftig von der NoVA befreit. Erst wenn diese Fahrzeuge an den Endkunden verkauft werden, fällt die NoVA in der Regel vom Kaufpreis an.
Die NoVA Berechnungsformel richtet sich nach dem Zeitpunkt des Verkaufes an den Endkunden, d.h., für ein im Herbst 2021 angemeldetes Vorführfahrzeug, welches im Jänner 2022 an den Endkunden verkauft wird, für die Berechnung der NoVA die strengeren Werte des Kalenderjahres 2022 heranzuziehen sind.
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ab 01.07.2021 für Kleinlastkraftwagen bis 3,5 Tonnen (bisher von der NoVA befreit) nunmehr NoVA zu bezahlen ist.