Erst die Weigerung des Steuerpflichtigen, der Aufforderung durch die Abgabenbehörde zu entsprechen und die Empfänger zu nennen, berechtigt die Abgabenbehörde dazu, die vom Steuerpflichtigen zum Ansatz gebrachten betrieblichen Anwendungen nicht anzuerkennen.
VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0019