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so wird dadurch die organisatorische Struktur der Geschäftsführung wesentlich verändert. Aus diesem Grund stellt dies, nur die organisatorische Struktur beurteilend, einen Mantelkauf dar, welcher die Vortragsfähigkeit von bestehenden „Altverlusten“ der Gesellschaft nicht zulässt.
VwGH 15.12.2021, Ro 2019/13/0008