Wird in einer Beschwerde oder in einem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht (BFG) der Rechtsmittelwerber (Beschwerdeführer) nicht ausdrücklich namentlich genannt und nur auf einen Grundbuchsauszug verwiesen, der zwar den Namen des Beschwerdeführers enthält, der Grundbuchsauszug aber nicht der Beschwerde oder dem Vorlagenantrag beigelegt wurde, ist die Beschwerde oder der Vorlageantrag zurückzuweisen.
Die Nichtnamhaftmachung des Beschwerdeführers (Partei) löst kein Recht auf die Ausfertigung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) aus.
Die fehlende Angabe des Namens der Partei führt demzufolge zwingend zu einer rechtskonformen Zurückweisung der Beschwerde oder des Vorlageantrages.
BFG 10.12.2021, RV/7400063/2021
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Heinz Nagler e.h. Edith Nagler e.h.
Stephan Hubmann e.h. Anna-Elisabeth Hubmann e.h.