Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer vorsätzlich eine Beschwerde ohne Begründung beim Finanzamt Österreich eingereicht hat.
Die Verpflichtung des § 85 Abs. 2 BAO kennt keine Ausnahmen und ist auch auf Beschwerden anzuwenden, die der Beschwerdeführer vorsätzlich ohne Begründung an die Abgabenbehörde übermittelt hat.
VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065
Bleiben Sie gesund!
Heinz Nagler e.h. Edith Nagler e.h.
Anna-Elisabeth Hubmann e.h. Mag. Stephan Hubmann e.h.