Kurzarbeitsunterstützung:
Die Kurzarbeitsunterstützung wird vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als Entschädigung für die teilweise Abgeltung des Verdienstausfalles bezahlt, der sich auf Grund der reduzierten Arbeitszeit während der Kurzarbeit ergibt.
Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit setzt sich aus der Kurzarbeitsunterstützung und dem Entgelt für seine tatsächlich erbrachte Arbeit zusammen.
Lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung:
Die Kurzarbeitsunterstützung stellt wie das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung beim Arbeitnehmer ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen dar.
Kommunalsteuer:
Die Kurzarbeitsunterstützung ist gemäß § 37 b Abs. 6 AMSG kommunalsteuerfrei. Ausschließlich die Kurzarbeitsunterstützung ist kommunalsteuerfrei, sämtliche vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kurzarbeit freiwillig an den Arbeitnehmer bezahlten Beträge unterliegen als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Kommunalsteuer.
Dienstgeberbeitrag (DB) – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):
Gemäß § 37 b Abs. 5 AMSG ist die Kurzarbeitsunterstützung als Entgelt einzustufen und besteht daher die Verpflichtung hievon Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten.