Körperschaften/Kapitalgesellschaften, die gemäß § 7 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, unterliegen der Liebhabereiverordnung und stellen demzufolge Tätigkeiten dieser Körperschaften die insgesamt nicht einen Gewinn/Überschuss realisieren keine Einkunftsquelle dar, sondern realisieren den Tatbestand der Liebhaberei.
VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0030