Die Kontrolle der Geschäftsführer hat durch Einsichtnahme in das entsprechende Übermittlungsprotokoll zu erfolgen und stellt eine derartige Einsichtnahme ein Mindesterfordernis für die Kontrolltätigkeit der Geschäftsführer dar.
Selbstverständlich dürfen Geschäftsführer bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen auf elektronischem Weg sich der Hilfe von Erfüllungsgehilfen (z.B. Steuerberater) bedienen.
In diesem Fall trifft die Verpflichtung zur Einsichtnahme in das Übermittlungsprotokoll die Erfüllungsgehilfen.
OLG Wien 13.09.2021, 30 R 100/21b (30 R 101/21z)