Voraussetzung hiefür ist, dass das Verbringen von Waren in das Konsignationslager im vorgesehenen Feld „KL-Code1“ unter Einhaltung der 12-Monats-Frist eingetragen wird.
Erst die Entnahme aus dem Konsignationslager führt zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung, nämlich zum Zeitpunkt der Entnahme, und ist im hierfür vorgesehenen Feld „KL-Code2“ in der Zusammenfassenden Meldung einzutragen.
Die Neuregelung kommt aus österreichischer Sicht nur dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige die formalen Voraussetzungen durch Ausfüllen der vorgenannten Felder „KL-Code1“ und „KL-Code2“ erfüllt.
Durch die neue gesetzliche Regelung ist es für den Steuerpflichtigen nicht mehr notwendig sich im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registrieren zu lassen bzw. ist er berechtigt, dies für den Fall, dass er schon registriert ist, seine Deregistrierung zu beantragen.
Für Waren die schon vor dem 01.01.2020 im Konsignationslager waren gilt noch die alte Rechtslage.