Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45,00 % der Betriebseinnahmen.
Ergänzend können die Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 4 Abs 4 Z 1 EStG 1988 als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Bei Dienstleistungsbetrieben betragen die pauschalen Betriebsausgaben nicht 45,00 %, sondern nur 20,00 % der Betriebseinnahmen.
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Wege einer Verordnung festzulegen welche Betriebe (Branchen) als Dienstleistungsbetriebe einzustufen sind.