Wird ein Bescheid entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes tatsächlich nicht dem Adressaten des Bescheides oder seinem zustellungsberechtigten Vertreter zugestellt, liegt ein massiver Zustellungsmangel vor, der auch nicht dadurch saniert wird, dass der Adressat oder der zustellungsberechtigte Vertreter, der trotz des Zustellungsmangels vom Inhalt des Bescheides ohne Zustellung auf andere Art erfahren hat, ein Rechtsmittel gegen den mit dem Zustellungsmangel behafteten Bescheid einbringt.
Der mit dem Zustellungsmangel behaftete Bescheid kann keine Rechtswirkung entfalten.
VwGH 9.4.2020, RO 2020/16/00004