Werden Ärzte, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, im Kalenderjahr 2020 während der COVID-19-Pandemie gemäß § 36 b ÄrzteG in Österreich tätig und stellen sich durch diese Tätigkeit in den Dienst der Allgemeinheit, geht die Berechtigung den Hälftesteuersatz bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anzuwenden, nicht verloren.