Die Anschaffungskosten für geringwertige Wirtschaftsgüter (abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) werden ab 01.01.2023 auf EUR 1.000,00 erhöht.
Ab 01.01.2023 können demzufolge abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu einem Anschaffungswert von EUR 1.000,00 netto (ohne Umsatzsteuer) im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt (Sofortabschreibung) werden.
Bis zum 31.12.2022 beträgt der Anschaffungswert für sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter noch EUR 800,00 netto (ohne Umsatzsteuer).