Die Anschaffungs-/Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können ab 01.01.2023 sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Kosten (Anschaffungswert) für das einzelne Anlagegut
EUR 1.000,00 (netto) nicht übersteigen. Bis zum 31.12.2022 betrug der Wert EUR 800,00 (netto).