Bis dato von der Finanzbehörde genehmigte Stundungen, die den 15. Jänner 2021 als Zahlungstermin für die gestundeten Beträge vorgesehen haben, bleiben kraft Gesetz bis zum 31. März 2021 aufrecht, ohne dass es hiezu eines gesonderten Antrages bedarf.
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Bis dato von der Finanzbehörde genehmigte Stundungen, die den 15. Jänner 2021 als Zahlungstermin für die gestundeten Beträge vorgesehen haben, bleiben kraft Gesetz bis zum 31. März 2021 aufrecht, ohne dass es hiezu eines gesonderten Antrages bedarf.