Zur Vermeidung bis dato bestehender Zweifel wurden Vertretungsärzte gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz nunmehr in den Katalog der Freiberufler des § 22 Z 1 lit b EStG 1988 aufgenommen.
Vertretungsärzte sind Freiberufler, stellt deren Tätigkeit tatsächlich eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 22 EStG 1988 dar. Demzufolge sind Vertretungsärzte nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) pflichtversichert.