Ist eine Kapitalgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes verpflichtet eine als uneinbringlich zu beurteilende Forderung gegenüber dem Gesellschafter (Vermögenslosigkeit des Gesellschafters!) auszubuchen, stellt dieser Vorgang keinen Forderungsverzicht gegenüber dem Gesellschafter und daraus folgend keine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Es fehlt eindeutig der Wille der Gesellschaft dem Gesellschafter einen Vorteil zuwenden zu wollen.
BFG vom 9.4.2021, RV/2100924/2020