Die Republik Österreich hat Folgerechtsvergütungen, welche für die Urheber eines Werkes der bildenden Kunst bestimmt sind, der Umsatzsteuer unterworfen. Dadurch hat die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art 2 Abs 1 MwStSyst-RL verstoßen. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass Folgerechtsvergütungen an Urheber eines Werkes der bildenden Kunst nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.
EuGH 19.12.2018, Kommission/Österreich, C-51/18