Wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, sind die Bestimmungen für geringfügig Beschäftigte anzuwenden.
Bei der fallweisen Beschäftigung ist die Anmeldung für jeden Beschäftigungstag vor Arbeitsantritt elektronisch zu erstatten. Arbeitet eine Person von einem Kalendertag auf den nächsten, sohin über Mitternacht, sind zwei Anmeldungen zu erstatten. Ausnahmsweise, dies ausschließlich bei Unzumutbarkeit, kann die Anmeldung vor Arbeitsantritt auch mittels Fax, Telefon oder App erstattet werden. (Vor-Ort-Anmeldung)
Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für fallweise beschäftigte Personen muss bis zum 7. Tag des Kalenderfolgemonats bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) einlangen. Zulässig ist auch, dass mit der mBGM lediglich die Versicherungstage bis zum 7. Tag des Folgemonats gemeldet werden und die Beitragsgrundlagen bis zum 15. des Folgemonats gemeldet werden. Beginnt die fallweise Beschäftigung erst nach dem 15. des Kalendermonats endet die Frist der Erstattung der mBGM erst mit dem 15. des übernächsten Kalendermonats.