Erkrankt oder verunfallt ein Dienstnehmer während des Urlaubs, so wird der Urlaub nur dann unterbrochen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erkrankung oder unfallsbedingte Abwesenheit länger als 3 Tage andauert.
Kürzere Erkrankungszeiten oder Fehlzeiten aufgrund eines erlittenen Unfalles unterbrechen den Urlaub nicht.