Die Fristunterbrechung durch das 2. COVID-19 Gesetz dient ausschließlich der Erleichterung für die Abgabepflichtigen.
Nimmt der Abgabepflichtige den „geänderten Fristenlauf“ nicht in Anspruch und hat einen Vorlageantrag vor dem 01.05.2020 beim zuständigen Bundesfinanzgericht (BFG) eingebracht, so ist das Bundesfinanzgericht nicht berechtigt diesen Vorlageantrag zurückzuweisen.