Verfügt der Gesellschafter über die Mehrheit der Geschäftsanteile (oder zumindest 50,00 %), oder verfügt er aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über eine Sperrminorität, die ihn berechtigt Beschlüsse in der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern, schließt dies seine Qualifikation als Dienstnehmer jedenfalls aus.
OGH 20.10.2021, 9 Oba 70/21s