Besitzern von Inhabersparbüchern, welche diese z.B. in Form einer Schenkung vom Inhaber des Sparbuches erhalten haben, ist daher zu empfehlen, das Inhabersparbuch unverzüglich nach dessen Erhalt zu realisieren oder bei der Bank auf ihren eigenen Namen identifizieren zu lassen. Dies deshalb, da die Vorlage bzw. der Besitz des Inhabersparbuches nicht mehr relevant dafür sind, dass das Inhabersparbuch nicht der Verlassenschaft zugerechnet wird.
OGH 29.4.2021, 2 Ob 5/21 f