Die Bestimmung des § 293 BAO darf aber nicht dazu verwendet werden Irrtümer der Abgabenbehörde oder des BFG bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen bzw. zu korrigieren.
Betreffen vorgenommene Berichtigungen der Abgabenbehörde oder des BFG Fehler im Zusammenhang mit deren Willensbildung sind derartige Beschlüsse rechtswidrig und können vom Steuerpflichtigen bekämpft werden.
Verabsäumt es der Steuerpflichtige, den aus dem vorgenannten Grund rechtswidrig gewordenen Bescheid fristgerecht zu bekämpfen, bleibt die rechtswidrige Berichtigung erhalten und entfaltet Rechtswirksamkeit gegen ihn.
VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020