Es ist anerkannt, dass der Gesellschafter bei der Ausübung seines Einsichtsrechtes in die Bücher berechtigt ist, sich zur Verschwiegenheit verpflichteter sachkundiger Dritter (Parteienvertreter wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc.) zu bedienen. Die Berechtigung für die Wahrnehmung des Einsichtsrechtes in die Bücher einen Vertreter zu bestellen, umfasst nicht die Berechtigung einen beliebigen Vertreter (Bevollmächtigten), welcher z.B. nicht aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, namhaft zu machen.
OGH 20.10.2021, 6 Ob 165/21 i