Aus diesem Grunde dürfen Haftungsbescheide nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist ausgefertigt werden.
Gemäß den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) verjährt das Recht zur Einhebung von Abgaben nach 5 Jahren.
VwGH vom 08.09.2020, Ra 2020/13/0029