Wurde aber gesellschaftsvertraglich vereinbart, dass der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter die Gesellschafterversammlung nach der Beratung, aber vor der Abstimmung verlassen muss, ist das Anwesenheitsquorum nur anhand der bei der Gesellschafterversammlung verbleibenden Gesellschafter zu bestimmen.
OGH 18.05.2022, 6 Ob 72/22i